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Heilmittelverordnung |
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Da die Sprach-, Sprech-,Stimm-, und Schlucktherapie als Heilmittel ein Teil der medizinischen Grundversorgung ist, sollten Sie sich im Vorfeld mit Ihrem Arzt/in in Verbindung setzen.
Die Behandlung muss von einem Arzt verordnet werden, vornehmlich sind dies Phoniater/innen, HNO-Ärzte/innen, Neurologen/innen, Kinderärzte/innen, Kieferorthopäden/innen Allgemeinmediziener/innern, Internisten sowie Hausärzten.
Wenn der Arzt eine logopädische Therapie empfiehlt und bereit ist Ihnen eine Heilmittelverordnung auszustellen, bringen Sie die Verordnung bitte zur ersten Behandlung mit.
Der Behandlungsbeginn der logopädischen Therapie darf nicht länger als 14 Tage dem Ausstellungsdatum des Rezeptes zurückliegen.
Gesetzlich versicherte Patienten

Als gesetzlich versicherter Patient benötigen eine Heilmittelverordnung von Ihrem behandelnden Arzt, die wie folgt aussieht.

So sieht das Rezept aus, wenn es vom Zahnarzt oder Kieferorthopäden verordnet wird.

Die Kosten

Für Kinder unter 18 Jahren fallen keine Rezeptgebühren an.
Erwachsene zahlen einen Eigenanteil von 10% des Rezeptwertes und die Verordnungsgebühr von 10 €.
Wenn sie von ihrer Krankenkasse von der Zuzahlung befreit sind, werden die kompletten Kosten von der Krankenkasse übernommen.
Bei bestimmten Einkommensgrenzen oder chronischen Erkrankung besteht die Möglichkeit der Befreiung von Rezeptgebühren durch die Krankenkasse.
Privat versicherte Patienten

Auch Sie als Privat Patient sollten sich zu Beginn mit Ihrem Arzt in Verbindung setzten und anschließend benötigen Sie ebenfalls ein Privatrezept Ihres behandelnden Arztes.
Die Versicherungen erstatten die Kosten im Rahmen der von Ihnen vereinbarten Tarife, fragen Sie zuvor Ihren Logopäden nach den Kosten und besprechen Sie dies mit Ihrer Privatenkrankenkasse.

Eislingen an der Fils |
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Kirchheim unter Teck |
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